FAQs - Fragen und Antworten

  • Flugverspätung muss mehr als 3 Stunden betragen
  • Der verspätete Flug muss entweder innerhalb der EU starten oder von einer europäischen Airline ausgeführt werden, wenn er außerhalb der EU mit Ziel EU startet.

  • Der Grund für die Verspätung darf kein außergewöhnlicher Umstand sein wie z.B. schlechtes Wetter

Die Höhe der Entschädigung ist pauschal, hängt nicht vom Ticketpreis ab, sondern von der Flugstrecke

 

 

Nein. Schon bei einer Verspätung von 2 Stunden, muss die Fluggesellschaft Ihnen Getränke und Snacks zur Verfügung stellen. Ebenso muss Ihnen die Möglichkeit für 2 Telefonate gegeben werden.

In diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Hotelübernachtung samt Transfer organisieren.

Sie sollten sich noch vor Ort die Flugverspätung schriftlich bestätigen lassen. Da bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen eine Zahlung nicht erfolgt, ist es sehr wichtig zu wissen, weshalb Ihr Flug verspätet ist. Dadurch kann Ihr Recht auf eine Entschädigungszahlung leichter und schneller durchgesetzt werden.

Das BGB sieht in Deutschland eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für entsprechende Entschädigungsforderungen vor. Sie können somit auch Flugverspätungen der letzten 3 Jahre geltend machen. Hatten Sie z.B. eine Verspätung am 15.05.2019, können Sie Ihren Anspruch bis zum 31.12.2022 geltend machen.

Eine Flugverspätung von 3 Stunden ist gegeben, wenn die Ankunftszeit um 3 Stunden verspätet ist. Somit kommt es nicht darauf an, ob der Abflug eine Verspätung von 3 Stunden hat. Es kommt lediglich auf die Ankunftszeit an. Als Ankunft wird angesehen, dass das Flugzeug seine Parkposition eingenommen und mindestens eine Flugzeugtür geöffnet hat.

Bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen ist die Fluggesellschaft zu keiner Zahlung verpflichtet, da diese für die Flugverspätung nicht verantwortlich ist. Die außergewöhnlichen Umstände können hierbei vielschichtig sein. Dazu zählen z.B.:

  • Extreme Wetterlage (falls diese für den Abflughafen oder Zielhafen unüblich ist)

  • Vögel im Triebwerk

  • Sperrung des Flughafens bzw. des Luftraumes

  • Angekündigter Streik

  • Unvermeidbare Sicherheitsrisiken

Es spielt keine Rolle, ob Sie geschäftlich verreisen oder eine Pauschalreise gebucht haben. Das bedeutet, auch wenn Sie beispielsweise Flug und Hotel online oder über Ihr Reisecenter gebucht haben und eine Flugverspätung einschlägig ist, haben Sie ein Recht auf eine Entschädigungszahlung.

Wurde Ihr Flug vorverlegt, ist dies mit einer Annullierung gleichzusetzen. Sie haben somit einen Anspruch auf eine Entschädigung. Hierbei ist jedoch wieder zu beachten, wann Ihnen die Fluggesellschaft diese Änderung mitgeteilt hat. Je früher dies passiert ist, desto wahrscheinlicher erscheint es, dass die Airline Sie nicht entschädigen muss.

Einen Anspruch habe ich, wenn:

  • Ich weniger als 14 Tage vorher benachrichtigt wurde und mir kein Ersatzflug angeboten wurde

  • Ich zwischen 7-14 Tage vorher benachrichtigt wurde und mein Ersatzflug über 2 Stunden früher abhebt oder über 4 Stunden später landet

  • Ich weniger als 7 Tage vorher benachrichtigt wurde und mein Ersatzflug über 1 Stunde früher abhebt oder über 2 Stunden später landet.

Auch wenn Sie somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben, können Sie die Erstattung des vollen Ticketpreises verlangen oder einen Ersatzflug. Gilt die Annullierung für Ihren geplanten Rückflug / ist ein zeitnaher Rückflug zu Beginn Ihrer Reise zu organisieren. Ebenso kann die Fluggesellschaft je nach Verfügbarkeit zu einem Alternativtransport verpflichtet sein (z.B. Bahn oder Bus).

Wenn Sie Ihren Anschlussflug deshalb verpassen, weil sich Ihr Zubringerflug verspätet hat und kommen deshalb 3 Stunden oder mehr verspätet am Endziel an, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250,00 € und 600,00 €. Hierbei muss der Zubringerflug der Fluggastrechteverordnung unterfallen. Das bedeutet, der erste Flug muss aus der EU starten. Findet der Start außerhalb der EU statt und die Landung in der EU, muss es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU handeln.

Die Bestimmungen zum verpassten Anschlussflug gelten nur, wenn es sich um eine einheitliche Buchung handelt, wenn Sie z.B einen Zypernurlaub buchen, hierbei von Köln/Bonn nach Istanbul und von dort nach Zypern fliegen. Verspätet sich nun Ihr Flug nach Istanbul, und Sie landen mit einer 2 Stündigen Verspätung in Istanbul, wodurch Sie Ihren Zypernflug verpassen und erst mit der nächsten Maschine mit einer Verspätung von 7 Stunden in Zypern laden, haben Sie ein Recht auf Zahlung von 600,00 €.

Wenn Sie jedoch die beiden Flüge für sich geplant und einzeln gebucht haben, steht Ihnen keine Zahlung von 600,00 Euro zu. Hier sind die Flüge nämlich einzeln zu betrachten. Bei einer 2 stündigen Verspätung in Istanbul haben Sie die Grenze von 3 Stunden nicht erreicht. Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, dass Sie somit 7 Stunden zu spät in Zypern laden.

Es spielt keine Rolle, ob es sich bei der Zubringerairline und der Anschlussflugairline um unterschiedliche Fluggesellschaften handelt. Sobald Sie Ihren Anschlussflug aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges verpassen, haben Sie ein Recht auf eine Entschädigung.

Für die Bestimmung ob es sich um eine Kurzstrecke (unter 1.500 Km), Mittelstrecke (zwischen 1.500 Km bis 3.500 Km) oder um eine Langstrecke (ab 3.500 Km) handelt, wird die gesamte Strecke in Betracht gezogen. Das bedeutet, es gilt nicht die Strecke von A nach B und von B nach C, sondern die Strecke von A nach C.

Man sollte meinen, dass die Fluggesellschaften immer nur so viele Tickets verkaufen wie es Sitze im Flieger gibt. Dies trifft jedoch meistens nicht zu. Damit ein Flieger nicht mit leeren Sitzen fliegen muss, verkaufen die Fluggesellschaften meistens mehr Plätze als verfügbar, in der Hoffnung, dass einige Passagiere den Flug nicht antreten bzw. zu spät einchecken. Erscheinen dann doch alle Passagiere, wird nach „Freiwilligen“ für eine Umbuchung gesucht. Finden sich keine, wird der Mitflug entgegen dem Willen des Passagiers verwehrt.

Ist Ihr Flieger überbucht, so dass Sie nicht den Flug wahrnehmen dürfen, können Sie sich Ihr Ticket erstatten lassen oder einen Ersatzflug verlangen. Ebenso stehen Ihnen sofortige
Versorgungsleistungen wie Snacks und Getränke zu. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250,00 € und 600,00 €

Eine Entschädigung aufgrund einer Boardingverweigerung haben Sie nur, wenn Sie sich rechtzeitig eingecheckt haben. Anders kann es nur dann sein, wenn Ihnen die Fluggesellschaft bereits vorher die Überbuchung angezeigt hat und mitgeteilt hat, dass Sie nicht mitfliegen dürfen. Dies kommt jedoch in den seltensten Fällen vor, so dass wir Ihnen raten, immer rechtzeitig einzuchecken, damit Sie Ihre Rechte nicht verlieren.

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